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Bildungsurlaub in Deutschland

In den meisten Bundesländern wird Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit geboten, sich für eine bestimmte Zeit von ihrer Berufstätigkeit freistellen zu lassen, um Gelegenheiten zur Weiterbildung wahrzunehmen. Dies wird als »Bildungsurlaub« bzw. »Bildungsfreistellung« bezeichnet.

In der nachstehenden Übersicht finden Sie für jedes Bundesland, das eine solche Regelung anbietet, eine Kurzbeschreibung und Hinweise auf solche Quellen, die detaillierte Angaben über Voraussetzungen und weitere Informationen anbieten.

Hinweis: Für Bayern und Sachsen existieren gegenwärtig keine derartigen Regelungen.

Nützlich: Die Website Finanztip.de bietet viele weiterführende Zusatzinformationen zum Thema Bildungsurlaub. Auch der DGB hat auf seinem Portal informative Details zum Bildungsurlaub in den Bundesländern zusammengestellt.

 

Baden-Württemberg (»Bildungszeit«)

Beschäftigte in Baden-Württemberg haben einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Geregelt ist dies im Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg.

Mehr Informationen: Infos zum Bildungszeitgesetz
Gesetzliche Grundlage:

Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (PDF)

Veranstaltungssuche: Weiterbildungsdatenbank Baden-Württemberg
Anlaufstelle für Bildungsanbieter: Informationen zur Anerkennung als Anbieter für das Bildungszeitgesetz
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Berlin (»Bildungzeit«)

Einen Rechtsanspruch haben alle Berliner ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden unabhängig vom Lebensalter. Im öffentlichen Dienst beschäftigte ArbeiterInnen und Angestellte haben Anspruch auf Freistellung entweder nach dem BiZeitG oder nach der Sonderurlaubsverordnung. Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Landes Berlin.
Bildungszeit kann erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

• Umfang: 5 Tage innerhalb eines Kalenderjahres

Mehr Informationen: Infos zur Bildungszeit
Gesetzliche Grundlage: Bildungszeitgesetz (PDF-Datei, 6 Seiten)
Veranstaltungssuche: Suche nach anerkannten Veranstaltungen
Anlaufstelle für Bildungsanbieter: Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungszeit-Veranstaltungen 
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Brandenburg (»Bildungsfreistellung«)

Bildungsfreistellung ist ein Anspruch von Beschäftigten auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen. Zehn Tage innerhalb zweier Jahre stehen für politische, berufliche oder kulturelle Bildung zur Verfügung. Diese Teilnahme ist während der Arbeitszeit möglich. Der Lohn wird währenddessen fortgezahlt. Geregelt ist dies im Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz.

Mehr Informationen: Infos zur Bildungsfreistellung
Gesetzliche Grundlage:

Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG)

Veranstaltungssuche: Suchportal für Weiterbildung in Berlin und Brandenburg
Anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen
Anlaufstelle für Bildungsanbieter: Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsfreistellungsveranstaltungen
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Bremen (»Bildungszeit«)

Jeder Arbeitnehmer hat innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf Gewährung einer bezahlten Bildungszeit von zehn Arbeitstagen.

Mehr Informationen: Antworten auf die häufigsten Fragen zur Bildungszeit
Gesetzliche Grundlage: Bremisches Bildungszeitgesetz
Veranstaltungssuche: Portal Bremen (Bildungszeitangebote)
Anlaufstelle für Bildungsanbieter: Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsurlaubsveranstaltungen 
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Hamburg (»Bildungsurlaub«)

Alle vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Arbeiter und Angestellten sowie Auszubildenden mit Arbeitsschwerpunkt in Hamburg haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für Bildungsurlaubsveranstaltungen, die in Hamburg anerkannt wurden. Teilzeitbeschäftigte können im Rahmen ihres Beschäftigungsanteils Bildungsurlaub beanspruchen.

• Umfang: 10 Tage innerhalb von 2 Jahren

Mehr Informationen: Server zum Bildungsurlaub
Gesetzliche Grundlage: Bildungsurlaubsgesetz
Veranstaltungssuche: Kursangebote auf dem Bildungsurlaubsserver Hamburg

Anlaufstelle für Bildungsanbieter:

Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsurlaubsveranstaltungen
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Hessen (»Bildungsurlaub«)

Das Recht auf Bildungsurlaub ist ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Auszubildende haben einen Anspruch allein zur Teilnahme an einer Veranstaltung der politischen Bildung.

• Umfang: 5 Tage; Kumulierung innerhalb von zwei Jahren

Mehr Informationen: Server zum Bildungsurlaub
Gesetzliche Grundlage: Hessisches Bildungsurlaubsgesetz
Veranstaltungssuche: Kursangebote auf dem Bildungsurlaubsserver Hessen
Anlaufstelle für Bildungsanbieter: Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsurlaubsveranstaltungen
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Mecklenburg-Vorpommern (»Bildungsfreistellung«)

Beschäftigten, deren Arbeits- oder Dienstverhältnisse ihren Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben, steht ein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und politischen Weiterbildung sowie der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten zu.

• Umfang: 10 Tage innerhalb zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre

Mehr Informationen: Infos zur Bildungsfreistellung
Gesetzliche Grundlage: Bildungsfreistellungsgesetz 
Veranstaltungssuche: weiterbildung-mv.de - Die Weiterbildungsdatenbank für Mecklenburg-Vorpommern
Anlaufstelle für Bildungsanbieter: Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsfreistellungsveranstaltungen
Star   Informationen zur Weiterbildungsförderung in Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen (»Bildungsurlaub«)

Ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung ist der Bildungsurlaub. Niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Jahr grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz. Eine Kumulierung ist bei Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.

Mehr Informationen: Infos zum Bildungsurlaub
Gesetzliche Grundlage: Bildungsurlaubsgesetz (PDF-Datei, 4 Seiten)
Veranstaltungssuche:  
Anlaufstelle für Bildungsanbieter: Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsurlaubsveranstaltungen
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Nordrhein-Westfalen (»Bildungsurlaub«)

Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr haben nach §§ 2, 3 AWbG Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben, sowie Heimarbeiter, Gleichgestellte und arbeitnehmerähnliche Personen. Eine Kumulierung innerhalb von zwei Jahren ist möglich. Der Anspruch entsteht nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten und hängt von der Betriebsgröße, sein Umfang von eventueller betrieblicher Weiterbildung ab. Für die Zeit des Bildungsurlaubs hat der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung fortzuzahlen.

Unter bestimmten Voraussetzungen (§12a AWbG) können auch Auszubildende einen Anspruch auf Bildungsurlaub wahrnehmen.

Mehr Informationen: Server zum Bildungsurlaub
Gesetzliche Grundlage: Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)
Veranstaltungssuche: Kursangebote auf dem Bildungsurlaubsserver Nordrhein-Westfalen
Anlaufstelle für Bildungsanbieter: Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsurlaubsveranstaltungen
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Rheinland-Pfalz (»Bildungsfreistellung«)

Seit Inkrafttreten des Bildungsfreistellungsgesetzes zum 1. April 1993 haben Beschäftigte in Rheinland-Pfalz einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.

• Umfang: 10 Tage innerhalb von zwei Jahren

Mehr Informationen: Infos zur Bildungsfreistellung
Gesetzliche Grundlage: Bildungsfreistellungsgesetz 
Veranstaltungssuche: Kursangebote des Weiterbildungsministeriums Rheinland-Pfalz
Anlaufstelle für Bildungsanbieter: Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsfreistellungsveranstaltungen
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Saarland (»Bildungsfreistellung«)

Überwiegend im Saarland Beschäftigte, Beamte, Richter und Auszubildende haben jährlich Anspruch auf bis zu sechs Arbeitstage Freistellung für berufliche oder politische Weiterbildung (wenn man mindestens seit 12 Monaten dem Betrieb angehört), wobei die Beschäftigten ab dem dritten Tag zusätzlich im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit einbringen müssen. Auch die Qualifizierung für ein Ehrenamt ist förderungsfähig.

Mehr Informationen:

Fragen und Antworten zur Bildungsfreistellung
Die wichtigsten Regelungen zur Bildungsfreistellung

Gesetzliche Grundlage: Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz
Veranstaltungssuche: Weiterbildungsdatenbank Saar
Anlaufstelle für Bildungsanbieter: Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsfreistellungsveranstaltungen
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Sachsen-Anhalt (»Bildungsfreistellung«)

Seit Januar 1998 können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Weiterbildungsveranstaltungen freistellen lassen. Die Bildungsfreistellung bezeichnet einen Rechtsanspruch vom Beschäftigten gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme ist während der Arbeitszeit möglich.

• Umfang: 5 Tage; Kumulierung innerhalb von zwei Jahren möglich

Mehr Informationen: Infos zur Bildungsfreistellung
Die wichtigsten Regelungen zur Bildungsfreistellung
Gesetzliche Grundlage: Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung 
Veranstaltungssuche: Liste der anerkannten Veranstalter von Bildungsfreistellungen (PDF-Datei)
Anlaufstelle für Bildungsanbieter: Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung als Anbieter für Bildungsfreistellungsveranstaltungen
Star   Informationen zur Weiterbildungsförderung in Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein (»Bildungsfreistellung-Bildungsurlaub«)

Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben alle Beschäftigten - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Richterinnen und Richter des Landes sowie Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen -, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Bildungsfreistellung kann erst nach sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis beansprucht werden.

• Umfang: 5 Tage (in Abhängigkeit von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) mit Übertragungsmöglichkeit im Folgejahr auf den insgesamt maximal doppelten Umfang.

Mehr Informationen: Infos zur Bildungsfreistellung
Gesetzliche Grundlage: Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG)
Veranstaltungssuche: Anerkannte Veranstaltungen Bildungsfreistellung (WBG)
Anlaufstelle für Bildungsanbieter: Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsfreistellungsveranstaltungen
Star   Informationen zur Weiterbildungsförderung in Schleswig-Holstein

Thüringen (»Bildungsfreistellung«)

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beläuft sich grundsätzlich auf fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, ist die durchschnittliche Anzahl der Wochenarbeitstage im Kalenderjahr für die anteilige Berechnung des Anspruchs maßgebend. Eine nachträgliche Rückabwicklung bereits in Anspruch genommener Bildungsfreistellungstage ist ausgeschlossen. Für nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während der Bildungsfreistellung bleibt der Anspruch bestehen.

• Umfang: 5 Arbeitstage (in Abhängigkeit von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit). Arbeitsunfähigkeit innerhalb dieser Zeit vermindert den Anspruch nicht.

Mehr Informationen: Infos zur Bildungsfreistellung
Gesetzliche Grundlage: Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG)
Veranstaltungssuche: Anerkannte Veranstaltungen nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG)
Anlaufstelle für Bildungsanbieter: Informationen zur Anerkennung als Anbieter für Bildungsfreistellungsveranstaltungen
Star   Informationen zur Weiterbildungsförderung in Thüringen
Baden-Württemberg - Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg

Bayern - Keine Regelungen zum Bildungsurlaub

Berlin - Bildungsurlaubsgesetz (BiUrIG)

Brandenburg - Bildungsfreistellung

Bremen - Bremisches Bildungszeitgesetz

Hamburg - Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz

Hessen - Bildungsurlaubsgesetz

Mecklenburg-Vorpommern - Bildungsfreistellung

Niedersachsen - Bildungsurlaubsgesetz

NRW - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz

Rheinland-Pfalz - Bildungsfreistellung

Saarland - Bildungsfreistellungsgesetz

Sachsen - Keine Regelungen zum Bildungsurlaub

Sachsen-Anhalt - Bildungsfreistellungsgesetz

Schleswig-Holstein - Bildungsfreistellung

Thüringen - Bildungsfreistellung

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